Satzung

LandFrauen Selsingen

§1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Landfrauenverein Selsingen e.V.
  2. Sitz des Vereins ist 27446 Selsingen.
  3. Das Vereinsgebiet erstreckt sich über folgende Gemeinden: Anderlingen, Deinstedt, Farven, Ostereistedt, Sandbostel, Seedorf, Selsingen. Frauen aus anderen Gemeinden dürfen aufgenommen werden.
  4. Der Landfrauenverein ist Mitglied im Kreisverband Bremervörde und im Niedersächsischen Landfrauenverband Hannover e.V.
  5. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgabe

  1. Der Verein vertritt und fördert die Interessen der Frauen im ländlichen Raum.
  2. Parteipolitisch unabhängig, auf christlicher Grundlage, jedoch überkonfessionell, setzt sich der Landfrauenverein für die Verbesserung der Lebensbedingungen im ländlichen Raum ein. Er befasst sich daher mit allen Fragen, die für das Leben der Bevölkerung im ländlichen Raum von Bedeutung sind.
  3. Im Rahmen dieser Zielsetzung nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
    1. Vertretung der Interessen der Frauen und ihrer Familien im ländlichen Raum und in der Landwirtschaft
    2. Information und Weiterbildung der Frauen im ländlichen Raum als Hilfe und Unterstützung für die Bewältigung ihrer Aufgaben in Familie, Beruf und Gesellschaft
    3. Förderung der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, ökologischen, sozialen, kulturellen und strukturellen Belange des ländlichen Raumes
    4. Förderung der Kinder und Jugendlichen im ländlichen Raum

  4. Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen auf örtlicher Ebene an.
  5. Alle Verbandsämter werden ehrenamtlich wahrgenommen. Vergütungen und Zahlungen können nur auf Grundlage dieser Satzung und den entsprechenden gesetzlichen Regelungen erfolgen.

§3 Mitgliedschaft

  1. Jede Frau, die bereit ist, die Bestrebungen des Vereins zu fördern, kann Mitglied werden.
  2. Die Aufnahme erfolgt anhand einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand des Vereins, der über die Aufnahme entscheidet. Ablehnungen bedürfen keiner Begründung.

  3. Einzelpersonen und juristische Personen können als Fördermitglieder aufgenommen werden.

  4. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September des Jahres an den Vorstand erklärt werden. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

  5. Vereinsmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie mit der Beitragszahlung 2 Jahre im Rückstand sind oder in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen haben.

  6. Einzelpersonen, die sich in besonderer Weise um die Arbeit und Entwicklung des Vereins verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand
  4. der Arbeitsausschuss

§5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt, und zwar unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Einladung unter Angabe der Tagesordnung erfolgt auf der Homepage und im Programmheft des Vereins. Eine Einladung per E-Mail ist ebenfalls zulässig.

  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

    Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  3. In der Mitgliederversammlung sollen insbesondere behandelt werden:
    - Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
    - Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes
    - Genehmigung der Jahresrechnung
    - Entlastung des Vorstandes
    - Wahl der Rechnungsprüferinnen
    - Festsetzung des Mitgliederbeitrages
    - Genehmigung des Haushaltsplanes
    - Wahl des Vorstandes
    - Bekanntgabe der örtlich neu gewählten Ortsverteterinnen
    - Genehmigung der Satzung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    - Beschlussfassung über die Wahlordnung des Vereins
    - Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern
    - Beschlussfassung über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein
  4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnis und Beschlussprotokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin sowie der Schriftführerin unterschrieben wird. Es ist den Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen. Das Protokoll ist bei der nächsten Versammlung zu genehmigen.

§6 Der Vorstand

  1.  Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
    - Der ersten Vorsitzenden
    - Der zweiten Vorsitzenden
    - Der stellvertretenden Vorsitzenden
    - Der Schriftführerin
    - Der Kassenführerin
  2. Der Verein wird durch 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten (§26 BGB)
  3. Nicht im Vereinsregister eingetragen wird der erweiterte Vorstand, der aus Vorstand, stv. Schriftführerin und stv. Kassenführerin und den Beisitzern besteht.
  4. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und / oder gewählten und berufenen Beisitzerinnen
  5. Dem Vorstand können Ehrenvorstandsmitglieder angehören. Diese haben im Vorstand kein Stimmrecht.
  6. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden auf 4 Jahre gewählt.

    1. Hat ein Vorstandsmitglied das 65. Lebensjahr erreicht, ist eine Wiederwahl nur in Ausnahmefällen möglich.
    2. Die Vorstandsmitglieder sollten ihr Amt nicht länger als 12 Jahre ausüben.

  7. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, findet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die verbleibende Amtszeit statt. Die Durchführung der Aufgaben des Vorstandes ist bis dahin durch den amtierenden Vorstand sicherzustellen.

  8. Die Aufgaben des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sind insbesondere
    1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
    2. Vertretung der Belange des Vereins auf örtlicher Ebene, im Kreisverband der Landfrauenvereine und im Niedersächsischen 
         Landfrauenverband Hannover e.V.
    3. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen, Versammlungen und der übrigen Veranstaltungen
    4. Ausführung der von der Mitgliederversammlung bzw. Versammlungen gefassten Beschlüsse
    5. Beschluss über Ausschluss von Mitgliedern.

  9. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr statt.

  10. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, die von der Vorsitzenden und Schriftführerin zu unterschreiben und bei der nachfolgenden Vorstandssitzung zu genehmigen sind.

  11. Über die Vorstandsarbeit ist den Mitgliedern laufend, insbesondere aber in der Mitgliederversammlung zu berichten.

  12. Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§7 Arbeitsausschuss

  1. Der Arbeitsausschuss besteht aus dem erweiterten Vorstand und den Ortsverteterinnen.
  2. Die Ortsverteterinnen sollten in der Regel nur bis zum 65. Lebensjahr im Amt bleiben. Die Ortsverteterinnen sind für den Ort bzw. Ortsteil zuständig. Sie vertreten den Landfrauenverein und führen die Aufgaben des Vereins in ihrem jeweiligen Bereich durch.
  3. Sitzungen des Arbeitsausschusses finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr statt.
  4. Die Sitzungen des Arbeitsausschusses dienen insbesondere dem Erfahrungsaustausch über Inhalt und Form der durchgeführten Aktivitäten des Vereins sowie deren künftiger Planung.

§8 Durchführung von Versammlungen

Zusätzlich zur Mitgliederversammlung finden mindestens 4 x jährlich weitere Versammlungen statt. Diese dienen der Information des Landfrauenvereins über die Arbeit des Vorstandes, des Kreisverbandes, des Niedersächsischen Landfrauenverbandes Hannover und des Deutschen Landfrauenverbandes sowie der Bildungsarbeit und weiteren Anliegen des Landfrauenvereins.

§9 Bildung von Ausschlüssen

Für die Bearbeitung besonderer Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse werden durch die Organe berufen. Über die Ergebnisse ist diesen zu berichten.

§10 Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Wahlen

  1. Die Organe sind beschlussfähig, wenn zu den Versammlungen und Sitzungen ordnungsgemäß (auf vereinsübliche Weise) eingeladen worden ist.
  2. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, es sei denn, es wird von einem Mitglied geheime Abstimmung gewünscht. In der Regel erfolgt die Beschlussfassung durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen erfordern jedoch 2/3 Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  3. Wahlen werden gemäß § 10 Abs. 2 dieser Satzung durchgeführt. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird dies nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorschlägen statt. Bei der Stichwahl genügt die einfache Stimmenmehrheit.
  4. Die Ortsverteterinnen werden von den Mitgliedern ihres Bereiches gewählt.

§11 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied ist beitragspflichtig. Für Ehrenmitglieder und Mitglieder über 80 Jahre ist der Beitrag frei. Das Stimmrecht ist gebunden an die Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
  2. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe der Gläubiger-ID jährlich zum 30.04. ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.

§12 Vergütung und Aufwandsentschädigung

  1. Den Vorstandsmitgliedern, den Ortsvertreterinnen sowie allen Mitgliedern, die ehrenamtlich im Auftrag des Vorstandes bestimmte Aufgaben für den Verein wahrnehmen, muss der im Rahmen ihrer Tätigkeiten entstandene nachgewiesene Aufwand (Porto, Fahrtkosten, sonstige Sachkosten) erstattet werden (§ 670 BGB). Darüber hinaus sollte den Vorstandsmitgliedern eine Vergütung für ihren Arbeits- und Zeitaufwand gezahlt werden.
  2. Die Höhe der Vergütung wird im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes vom Vorstand festgelegt.

§13 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss.

  2. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann sie erneut mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  3. Das Vereinsvermögen ist im Falle der Auflösung dem Kreisverband der Landfrauenvereine zwecks Förderung seiner Tätigkeit zur Verfügung zu stellen.

§14 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: das Recht auf Auskunft zu seinen Daten, das Recht auf Berichtigung seiner Daten, das Recht auf Löschung seiner Daten, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten, das Recht auf Datenübertragbarkeit, das Widerspruchsrecht und das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.

  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Person aus dem Verein hinaus.